AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Präambel

[1.] Der Mietvertrag wird zwischen der Complete 360 GmbH als Vermieter einerseits und dem/den im Mietvertrag genannten Mieter/Mietern abgeschlossen. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen die nachstehenden AGB`s zugrunde; abweichende Vertragsbestimmungen des Mieters wie insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen entfalten keine Rechtswirksamkeit. Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobil`s zu Zwecken der Freizeitgestaltung. Die Fa. Complete 360 GmbH schuldet jedoch keine Reiseleistung und insbesondere keine Gesamtheit der Reiseleistungen.

[2.] Der/die Mieter nehmen zur Kenntnis, dass mehrere Mieter sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrzeuglenker dem Vermieter für die Einhaltung des Mietvertrages gesamtschuldnerisch haften. Der/die Mieter sind verpflichtet, einen im Mietvertrag genannten Lenker die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überbinden; sie haben den Vermieter für den Fall der Nichtüberbindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Nachteile die daraus resultieren schad- und klaglos zu halten. Der/die Mieter tragen auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind.

[3.] Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 23 Jahre. Führerscheinklasse PKW (B) für alle Modelle mit einem Gesamtgewicht bis 3500 kg.

II. Übergabe des Fahrzeuges

Das Fahrzeug wird dem/der Mieter in betriebsbereiten verkehrssicheren Zustand, der Bedienungsanleitung und der gesetzlich vorgeschriebenen Ausrüstung zum Betrieb, auf eigene Rechnung und Gefahr übergeben. Das Fahrzeug wird zudem mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, bereits bei Übergabe den Vermieter über alle zusätzlich zu den am Mietvertrag angeführten vorhandenen, erkennbaren Mängel des Fahrzeuges sofort zu informieren und für die schriftliche Festhaltung an der im Mietvertrag dafür vorgesehenen Stelle zu sorgen. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. kleine Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder Parkrempler stellen keine Fahrzeugmängel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug gereinigt, wie bei der Übernahme an den Vermieter zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, hat er dem Vermieter die durch die Reinigung entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen. Der Vermieter kann einen entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten.

III. Benützung des Fahrzeuges und Gefahrtragung

[1.] Der Mieter ist zum sach- und vereinbarungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges laut Bedienungsanleitung des Herstellers verpflichtet; er wird die Angaben und Weisungen des Vermieters berücksichtigen.

[2.] Der Mieter trägt mit Übergabe des Fahrzeuges die Gefahr (außer Zufall und höhere Gewalt); er haftet dem Vermieter für Schäden, die an dem Fahrzeug, aus welchem Grund auch immer entstehen; insbesondere haftet er für Schäden aus einem unsachgemäßen Gebrauch und/oder aus einer vereinbarungswidrigen Verwendung des Fahrzeuges. Der Mieter ist insbesondere nicht berechtigt, das Fahrzeug auf unbefestigten Straßen und/oder im freien Gelände, sowie zur Teilnahme an Sportveranstaltungen oder auf Rennstrecken zu gebrauchen; ebenso ist der Gebrauch des Fahrzeuges für Fahrschulübungen verboten.

[3.] Der Mieter hat allfällige von ihm transportierte Ladung so zu verwahren oder durch geeignete Mittel zu sichern, dass sie den im normalen Betrieb auftretenden Kräften standhält.

[3.1.] Die einzelnen Teile der Ladung müssen daher so verstaut und/oder gesichert werden, dass sie sich in ihrer Lage zueinander und in ihrer Lage zur Karosserie des Fahrzeuges nicht oder nur geringfügig verändern können.

[3.2.] Der sichere Betrieb des Fahrzeuges muss jederzeit gewährleistet sein; es ist dafür Vorsorge zu treffen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Der Mieter hat selbst für geeignete Hilfsmittel zur Ladegutsicherung zu sorgen.

[4.] Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.) insbesondere unter Beachtung der StVO, der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und der (Sonder-)Bestimmungen anderer Staaten sowie der Länder und Gemeinden zu verwenden.

[5.] Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug andere Fahrzeuge welcher Art immer, abzuschleppen; im Fall der Verletzung dieser Bestimmung haftet der Mieter für alle dem Vermieter daraus resultierenden Nachteile.

[6.] Jedwede Veränderung an und im Fahrzeug ist dem Mieter untersagt; sollte der Mieter dennoch Veränderungen welcher Art auch immer vornehmen, hat er für sämtliche Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fahrzeuges aufzukommen.

[7.] Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.

[8.] Solange die Schuldfrage im Falle eines Unfalls o.ä. nicht geklärt ist, ist der Vermieter berechtigt die Kaution zurückzubehalten.

Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden; technische Defekte

[1.] Sollten nach Beginn der Mietdauer und Übergabe des Fahrzeugs technische Defekte eintreten, die die Gebrauchstauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigen und die der Mieter nicht durch Ausübung der Sorgfaltspflichten verhindern hätte können und ist es nicht möglich, durch kurzfristige Reparaturen die Tauglichkeit wiederherzustellen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

[2.] Der Mieter hat dem Vermieter technische Defekte am Fahrzeug unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Meldepflicht nicht nach, hat der Mieter dem Vermieter den daraus resultierenden Folgeschaden zu ersetzen.

[2.] Für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, haftet der Mieter in gesetzlichem Umfang. In dem Fall gilt Absatz (1) nicht.

IV. Fahrten außerhalb Österreichs

Der Mieter ist berechtigt, mit schriftliche Zustimmung des Vermieters, mit dem Fahrzeug außerhalb der Grenzen Österreichs zu fahren. Der Mieter haftet dem Vermieter für den Fall einer nicht genehmigten bzw. vereinbarungswidrigen Fahrt außerhalb Österreichs für alle Nachteile die dem Vermieter daraus entstehen. Der Verstoß gegen das Verbot zur Durchführung von Fahrten außerhalb Österreichs stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass im Fall einer ungenehmigten Fahrt außerhalb Österreichs auch eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung CDW/SCDW und die THW außer Kraft tritt (vgl. Punkt [X./XII.]). Der Schaden des Vermieters umfasst im Einzelfall bei Verlust des Fahrzeuges dessen Verkehrswert zzgl. der entstehenden Manipulationskosten (An- und Abmeldung, Versicherungen, etc.). Der Mieter ist verpflichtet, im Fall einer genehmigten Fahrt außerhalb Österreichs sich über die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Landes zu informieren; insbesondere gilt dies für Mautpflicht, besondere Versicherungsberechtigungen, Führerscheinvoraussetzungen etc.

V. Weitergabe des Fahrzeuges

[1.] Das angemietete Fahrzeug darf vom Mieter, (sofern er selbst Fahrer ist) und/oder mit dessen Zustimmung auch von dessen Arbeitnehmern, von Mitgliedern seiner Familie oder von sonst bekannt gegebenen Personen gebraucht werden. Voraussetzung dafür, dass eine Person das Fahrzeug gebrauchen darf, ist die ausdrückliche Namhaftmachung im Vertrag als Fahrer („die Fahrer“). Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befindet. Er hat dazu alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundungen einzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, im Mietvertrag neben dem Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum aller Fahrer bekannt zu geben. Die Weitergabe des Fahrzeuges an andere als die genannten Personen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht zulässig.

[2.] Der Mieter verpflichtet sich die Fahrzeugschlüssel so zu verwahren, dass kein unberechtigter Dritter in deren Besitz gelangen kann.

VI. Mietentgelt und Zahlungsbedingungen

[1.] Der Mieter schuldet ein Mietentgelt in der jeweils gesondert vereinbarten Höhe.

[2.] Der Mieter hinterlegt beim Vermieter eine Kaution in Höhe von 1.500,–. Der Vermieter ist ermächtigt bei der Rückgabe des Wohnmobils € 200,– von der Kaution für allfällige Strafen zur Abdeckung für zwei Monate ein zu behalten und dann retour zu überwiesen. Der Vermieter ist ferner ermächtigt, alle Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietvertrag insbesondere auch Folgekosten wie z.B. Verwaltungsstrafen, Reinigungs-, Abschleppkosten, die Abgeltung von Schäden, etc. nachträglich unter Verwendung der für die Deckung von der Kaution zu berichtigten sowie alle hierfür erforderlichen Belege auszustellen und zu verwenden.

[3.] Der Mieter ist verpflichtet, Zug um Zug mit Übergabe des Fahrzeuges eine Kaution in Höhe des Selbstbehaltes für den Schadensfall in der jeweils vereinbarten Höhe an den Vermieter zu übergeben. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Depotverwaltung nur an bestimmten Stationen möglich ist; den Mieter trifft die entsprechende Erkundungspflicht.

[4.] Der Mieter nimmt ferner folgende Verrechnungssätze für zusätzlichen Aufwand des Vermieters (z.B. Verlust der Fahrzeugschlüsseln bzw. des Zulassungsscheines, allfälligen nicht retournierten Zubehörs, etc.) zur Kenntnis:

[4.1.] Die Bearbeitungsgebühr für den Schlüsselverlust (inkl. Materialwert) beläuft sich auf netto € 250,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 50,00 ergibt brutto € 300 zuzüglich Kosten für Material und Arbeitszeit des Servicebetriebes für den neuen Schlüssel und Stehzeiten für das Fahrzeug.

[4.2.] Die Bearbeitung für den Verlust des Zulassungsscheins (inkl. Stempelgebühren, etc.) beläuft sich auf netto € 70,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 14,00 ergibt brutto € 84,00.

[4.3.] Sonderreinigungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

[4.4.] Die Bearbeitungsgebühren von Verkehrs-Parkstrafen, Abschleppkosten udgl, beläuft sich auf netto € 10,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 2,00 ergibt brutto € 12,00; ebenso die Entfernung oder Veränderung der Fahrzeugbeklebung. Die Parkstrafen, Abschleppkosten, etc. sowie der Materialaufwand für die Beklebung werden jeweils gesondert verrechnet.

[5.] Die Mietzinsforderungen des Vermieters sowie allfällige sonstige Forderungen aus dem Mietvertrag inkl. Schadenersatzansprüche sind jeweils sofort zur Zahlung fällig; im Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung von Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. über dem jeweiligen 3-Monats-Euribor; weiters schuldet der Mieter dem Vermieter den Ersatz der aus dem Verzug resultierenden Spesen, insbesondere der Mahnspesen in Höhe von netto € 15,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 3,00 ergibt brutto € 18,00, der Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung des Anspruches durch Inkassobüros und/oder einen Rechtsanwalt, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

[6.] Die im Mietvertrag angeführten Mietzinse, Entgelte, Spesen, etc. verstehen sich sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, jeweils inkl. USt. in der gesetzlichen Höhe. Der im Mietvertrag auf Grundlage der angenommenen bzw. vom Mieter vorgegebenen Mietdauer prognostizierte voraussichtliche Rechnungsbetrag stellt einen Bruttobetrag inkl. USt. dar.

VII. Vertragsdauer

[1.] Der Mietvertrag wird für die im Mietvertrag genannte Befristung abgeschlossen; zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der mit dem ordnungsgemäßen Gebrauch verbundenen Abnützung ist das Fahrzeug zurückzustellen (vgl. Punkt VIII.).

[2.] Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund ist z.B. bei Zahlungsverzug oder dann gegeben, wenn das Fahrzeug in vertragswidriger Weise verwendet, sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt bzw. nicht erfüllt werden oder bei (unverschuldeter oder verschuldeter) Beschädigung bzw. Zerstörung des Fahrzeuges. Die vorzeitige Vertragsbeendigung kann vom Vermieter mündlich (z.B. telefonisch) erklärt werden.

[3.] Sollte im Falle eines Zahlungsverzuges der aushaftende Saldo gemäß des an den Kunden übermittelten Mahnschreibens nicht binnen der im Mahnschreiben gesetzten Frist bezahlt werden, ist der Vermieter berechtigt, das vermietete Fahrzeug einzuziehen.

VIII. Rückgabe des Fahrzeuges

[1.] Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in ordnungs- und vereinbarungsgemäßen Zustand unter Berücksichtigung allenfalls im Mietvertrag bereits genannter Mängel zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückzustellen; das Fahrzeug muss voll aufgetankt sein.

[2.] Die Rückstellung des Fahrzeuges hat – sofern im Mietvertrag nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde – in Anwesenheit des Vermieters zu erfolgen. Stellt der Mieter das Fahrzeug entgegen dieser Verpflichtung ohne Anwesenheit der Vermieter zurück, trägt er die Gefahr für das Fahrzeug bis zur tatsächlichen Inbesitznahme durch den Vermieter.

[3.] Der Mieter hat dem Vermieter alle aus der vereinbarungswidrigen Rückstellung des Fahrzeuges entstehende Schäden bzw. Nachteile zu ersetzen. Sofern der Mieter das Fahrzeug nicht in Anwesenheit des Vermieters zurückstellt, wird es vom Vermieter mit dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Überprüfung und Schadensfeststellung in den Besitz rückübernommen.

[4.] Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter bei Rückstellung eines nicht voll getankten Fahrzeuges, die Treibstoffkosten + eine zusätzliche Servicegebühr von € 20.— zu stellen.

[5.] Der Mieter verpflichtet sich für den Fall der Rückstellung des Fahrzeuges an einem anderen als dem im Mietvertrag vereinbarten Ort den Vermieter von dieser Absicht umgehend zu verständigen und dem Vermieter die daraus resultierenden Kosten für die Überstellung des Fahrzeuges etc. zu ersetzen.

[6.] Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzustellen; dies ist wesentlich, weil die Fahrzeuge laufend im Einsatz und bereits im Vorhinein weiter vermietet sind. Der Mieter wird dem Vermieter daher über eine beabsichtigte allfällige spätere Rückstellung des Fahrzeuges umgehend (im Vorhinein) informieren. Eine Verlängerung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter möglich. Der Vermieter ist berechtigt, ein Mietentgelt laut Stammtarif (der auch vom Mietzins laut Mietvertrag abweichen kann) für den zusätzlichen Gebrauch des Fahrzeuges in Rechnung zu stellen; die Anwendung eines allenfalls höheren Stammtarifes ist unter anderem deshalb gerechtfertigt, weil ein erheblich zusätzlicher Manipulationsaufwand für die Erfüllung anderer Mietverträge, für die das Fahrzeug bei fristgerechter Rückstellung vorgesehen war, entsteht.

[7.] Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, das Fahrzeug vor Rückstellung zu reinigen; im Fall einer erheblichen über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschmutzung ist der Vermieter aber berechtigt, dem Mieter zusätzliche Reinigungskosten laut Punkt VI. dieses Vertrages in Rechnung zu stellen.

IX. Schadenersatz

[1.] Die Gefahr für das Fahrzeug (ausgenommen Zufall und höhere Gewalt) trägt laut den vorliegenden AGB in vollem Umfang der Mieter. Das Mietobjekt ist allerdings zumindest in der Höhe der gesetzlich festgelegten Deckungssumme haftpflichtversichert; darüber hinausgehende Schäden gehen im Fall seines Verschuldens zu Lasten des Mieters (die gültigen Haftpflichtversicherungsbedingungen inkl. der aktuellen Höhe der Deckungssumme liegen in den Vermietstationen auf). Schäden, welche nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt sind, wie Diebstahl, Untergang und sonstige Beschädigungen des Fahrzeuges gehen, sofern nicht im Mietvertrag einvernehmlich eine Haftungsreduktion vereinbart wurde, ebenfalls zu Lasten des Mieters.

[2.] Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen und die Anzeige an den Vermieter auszufolgen. Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges ist eine vollständige Schadensmeldung in Form eines europäischen Unfallberichtes, unter Angabe des Sachverhaltes inklusive allfälliger Unfallzeugen, des Unfallgegners, dessen Haftpflichtversicherung, etc. vom Lenker unterschrieben, in einer Vermietstation abzugeben. Der Mieter haftet dem Vermieter bei Unterlassung dieser Verpflichtung für alle daraus resultierenden Nachteile.

[3.] Der Mieter haftet bei Auftreten eines Schadens (insbesondere auch in den Fällen des Punktes X. [2.]) für alle dem Vermieter entstehenden Schäden, (ausgenommen Zufall und höhere Gewalt) d.h. insbesondere für Reparatur, Abschlepp- und Verwahrungskosten, Wiederbeschaffungskosten des Fahrzeuges bei Totalschaden, Wertminderung, etc., sowie für alle sonstigen Nebenkosten z.B. Kosten für die Feststellung eines Schadens bzw. zur Abwehr der Minderung des Schadens, Geldstrafen und Ansprüche Dritter, die der Vermieter zu ersetzen hat, und auch für den Ersatz des entgangenen Gewinnes (z.B. entgangene Mieteinnahmen).

X. Haftungsreduktion

[1.] Der Mieter hat die Möglichkeit bei Abschluss des Mietvertrages eine Haftungsreduktion zu vereinbaren; sofern eine derartige Haftungsreduktion vereinbart wurde, gehen, sofern im Folgenden keine abweichende Regelung getroffen werden, allfällige Schäden am Fahrzeug bis zum vereinbarten Schadensselbstbehalt zu Lasten des Mieters. Der Selbstbehalt ist in jedem Fall vom Mieter zu tragen.

[2.] Der Mieter kann sich trotz einer vereinbarten Haftungsreduktion nicht auf diese berufen, sofern folgende Schäden entstanden sind:

[2.1.] Schäden, die im Rahmen von Auslandsfahrten entstanden sind, die vom Vermieter nicht genehmigt wurden;

[2.2.] Schäden aus dem Verlust oder Diebstahl des Fahrzeuges im Rahmen von Auslandsfahrten, die vom Vermieter nicht genehmigt wurden;

[2.3.] Schäden aus Verkehrsunfällen, wenn der Mieter (i) Fahrerflucht begeht oder (ii) die er in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigen Zustand oder (iii) in einem sonstigen Zustand der die Reaktionsfähigkeit des Lenkers beeinträchtigt (z.B. Ermüdung, Erkrankung, etc.) entstanden sind;

[2.4.] Schäden, die durch eine Beladung des Fahrzeuges, z.B. durch Ladegut oder Überladen entstehen, sowie Schäden an der Innenausstattung des Fahrzeuges, Schäden die infolge nicht ausreichend gesicherter Ladung oder durch unsachgemäße Anbringung von Zubehör bzw. unpassendes Zubehör entstehen;

[2.5.] Schäden und ursächlich damit verbundene Folgeschäden an LKW-Aufbauten (Plane, Spiegel, Kofferaufbau, Ladebordwand, Kühlaggregat) und Cabriodach;

[2.6.] Schäden und damit ursächlich verbundene Folgeschäden an Reifen und Felgen, sowie am Fahrzeugunterboden;

[2.7.] Schäden durch Diebstahl, wenn der Mieter nicht in der Lage ist, die Fahrzeugschlüssel zu retournieren;

[2.8.] Schäden, die aus Verstößen gegen die Punkte III (Benützung des Fahrzeuges), V (Weitergabe des Fahrzeuges), VIII (Rückgabe des Fahrzeuges) oder XII (Verhalten bei Verkehrsunfällen) resultieren;

[2.9.] Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Durchfahrtshöhe, z.B. in Unterführungen, Garagen etc. nicht beachtet wurde;

[2.10.] Schäden sonstiger Art, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.

XI. Haftung für Verwaltungsübertretungen

[1.] Der Mieter haftet für Verstöße gegen in- und ausländische gesetzliche und behördliche Vorschriften (z.B. Verkehrsvorschriften, Zollvorschriften). Im Falle der Weitergabe des Fahrzeuges, haftet der Mieter diesbezüglich für das Verhalten der Dritten wie für sein eigenes Verhalten.

[2.] Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter bei Anfragen von Behörden, insbesondere im Fall von behördlichen Lenkerauskünften, den Mieter als Lenker unter der dem Vermieter im Mietvertrag genannten Adresse bekannt geben wird; Änderungen der Adresse wird der Mieter dem Vermieter auch nach wechselseitiger Erfüllung des Mietvertrages jeweils umgehend bekannt geben. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter bei Anfragen durch Behörden im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen und dergleichen die in Punkt VI. genannten Bearbeitungsgebühren zu verrechnen.

XII. Verhalten bei Verkehrsunfällen

[1.] Im Fall der Beteiligung an einem Verkehrsunfall hat der Mieter, Beifahrer und Mitreisende alles zu unternehmen, was zur Klärung des Tatbestandes dienlich ist. Der Mieter hat Namen und Adressen der Unfallbeteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten, den Vermieter ehestmöglich telefonisch, per Whatsapp oder per e-mail zu verständigen und dessen Weisungen einzuholen. Der Mieter hat ferner bei Unfällen, aber auch bei Beschädigung des Fahrzeuges durch Fremdverschulden, Verlust oder Diebstahl des Fahrzeuges, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel, jeweils sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und Anzeige zu erstatten; eine Durchschrift der Anzeige ist dem Vermieter auszufolgen.

Bei Verkehrsunfällen, Bränden, Wildschäden und sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Unfalls hinzuzuziehen. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über den Unfall in Kenntnis zu setzen und ihm einen umfassenden Unfallbericht einschließlich Unfallskizze zukommen zu lassen. Sollten an dem Unfall dritte Personen beteiligt gewesen sein, so muss der Mieter die Kennzeichen der beteiligen Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherungen der Fahrer sowie Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen dokumentieren und bei Bedarf vorlegen.

[2.] Der Mieter ist nicht berechtigt, einen Anspruch Dritter ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges ist eine vollständige Schadensmeldung in Form eines europäischen Unfallberichtes, unter Angabe des Sachverhaltes inklusive allfälliger Unfallzeugen, des Unfallgegners, dessen Haftpflichtversicherung, etc. vom Lenker unterschrieben, in einer Vermietstation abzugeben.

[3.] Wenn auch nur einer der vorgenannten Punkte nicht eingehalten wird, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor und es treten somit auch die Haftungsbeschränkungen außer Kraft (siehe Punkt X.) Die Nichteinhaltung dieser Punkte kann auch dazu führen, dass eine Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers eintritt. Tritt Leistungsfreiheit ein, ist der Mieter dem Vermieter für alle entstandenen Schäden ersatzpflichtig.

XIII. Ausschluss der Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftung des Vermieters ist überdies betraglich mit dem Mietentgelt beschränkt. Der Vermieter haftet insbesondere auch nicht für Verlust oder Beschädigung von ins Fahrzeug eingebrachten oder zurückgelassenen Gegenständen.

XIV. Reparaturaufträge

Der Mieter ist nicht berechtigt, den Vermieter rechtsgeschäftlich zu vertreten; es ist dem Mieter dementsprechend auch nicht gestattet, eigenmächtig, d.h. ohne Einholung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters, Reparaturarbeiten am Fahrzeug in Auftrag zu geben.

XV. Speicherung und Weiterleitung der Personendaten

Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Fa. Complete GmbH seine persönlichen Daten speichert. Die Fa. Complete GmbH darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückzugeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Diese erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nicht-Rückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.

XVI. Rechtswahl und Gerichtsstand

[1.] Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Fa. Complete 360 GmbH findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

 [2.] Soweit bei Klagen des Kunden gegen die Fa. Complete 360 GmbH im Ausland für die Haftung von der Fa. Complete 360 GmbH dem Grunde nach nicht österreichischen Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.

[3.] Der Kunde kann die Fa. Complete 360 GmbH nur an deren Sitz verklagen.

[4.] Für Klagen von der Fa. Complete 360 GmbH gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Mietvertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts od. Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Salzburg vereinbart.

[5.] Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich als vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf dem Mietvertrag zwischen dem Kunden und Fa. Complete 360 GmbH anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn insoweit auf den Mietvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden österreichischen Vorschriften.

XVII. Rücktritt und Umbuchung

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht besteht. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmung ein Widerrufsrecht gleichfalls nicht besteht.
Die Fa. Complete 360 GmbH räumt dem Kunden jedoch ein Rücktrittsrecht ein, welches im Interesse des Kunden unbedingt schriftlich ausgeübt werden sollte. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag stellt die Fa. Complete 360 GmbH die nachfolgenden Stornogebühren in Rechnung, bei deren Bemessung entsprechend den Grundsätzen ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Vermietung berücksichtigt sind:
ab Buchungsdatum
– bis 60 Tage vor Übernahme 20% der Gesamtsumme
– bis 30 Tage vor Übernahme 50 % der Gesamtsumme
– ab dem 29. Tag vor Übernahme 100 % der vereinbarten Gesamtsumme.

Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Mietbeginns, der Fahrzeugart, der Übernahme und/oder Rückgabestation oder der Ausstattung (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann bis 51. Tag vor Mietbeginn ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Umbuchungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist.

Stand: 07/2024